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NWB Nr. 29 vom Seite 2205

Beschäftigung von arbeitslosen Personen

Die Grenze zwischen erlaubter Beschäftigung und Schwarzarbeit

Horst Marburger

Viele Unternehmen beschäftigen (legal) arbeitslose Personen, da diese als besonders flexibel gelten. Wenn auch die Zahl arbeitsloser Personen im Bundesdurchschnitt bei Weitem nicht das Ausmaß früherer Zeiten erreicht, ist doch die Anzahl solcher Personen, die eine sog. Nebenbeschäftigung aufnehmen wollen, ständig im Ansteigen begriffen. Allerdings sind hier viele Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten. Die Kenntnis der hier maßgebenden Grundsätze und Regeln ist vor allem deshalb erforderlich, um zu vermeiden, dass diese Personen schwarz beschäftigt werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Grundsätzliche Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitslosen

[i]Unterschiedliche Behandlung von ALG I- und ALG II-BeziehernBei den arbeitslosen Personen, die u. U. an einer Nebenbeschäftigung trotz ihrer Arbeitslosigkeit interessiert sind, müssen die Bezieher von regulärem Arbeitslosengeld – auch als Arbeitslosengeld I (ALG I) bezeichnet – sowie die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) unterschieden werden (sog. Hartz-IV-Empfänger). Für beide Personengruppen sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, trotz Leistungsbezug eine Beschäftigung ...