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Klausur aus dem Verfahrensrecht
Gesonderte und einheitliche Feststellungen bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, Anwendung von Korrekturvorschriften (§ 129, § 130 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), Zulässigkeit und Begründetheit von Einsprüchen, leichtfertige Umsatzsteuerverkürzung, Steuerhinterziehung durch Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils, Haftung nach § 73 AO, Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Hier finden Sie die Klausur als PDF:
I. Sachverhalte
Am Stammkapital der Sonnenschein GmbH (S-GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in Neuss sind seit Jahren Erwin Sonnenschein (ES) mit Wohnsitz in Essen zu 90 % und Dietrich Wolke (DW) mit Wohnsitz in Düren zu 10 % beteiligt. ES, von Beruf Umweltingenieur, ist auch Geschäftsführer der S-GmbH und betreibt zudem in Essen einen gewerblichen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen die Anteile an der S-GmbH gehören. Seit dem sind unzweifelhaft die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen ES als Organträger und der S-GmbH als Organgesellschaft erfüllt.
Am erließ das Finanzamt Neuss gemäß den Angaben in der von ES unterschriebenen Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung 2014 der S-GmbH folgende Verwaltungsakte für das Jahr 2014:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
| Feststellung des dem ES zuzurechnenden
Einkommens der S-GmbH |
460.000 € |
2.
| Feststellung der Bezüge i. S. des
§ 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG, die im zuzurechnenden Einkommen
enthalten sind | 20.000 € |
3.
| Feststellung der hiervon einbehaltenen
Kapitalertragsteuer |
5.000 € |
4.
| Feststellung des ... |