Gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten?
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Unter welchen Umständen lässt sich der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten, da diese Verkäufe den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag nicht mehr repräsentieren?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
TAAAF-76948