Antrag auf Vorsteuervergütung; Ablehnung des Antrags aufgrund Ablauf der Einspruchsfrist; Möglichkeit der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit anzunehmen.
Für gewerbliche Betriebe wie die Stpfl. lassen sich regelmäßig keine allg. Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen,
wann den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer des Betriebs bei Einschaltung einer Hilfsperson in eine Fristsache ein Verschulden
an der Fristversäumung trifft. Die Entscheidung hängt von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles ab.
2. Entscheidend für die Entschuldbarkeit der Fristversäumung ist, dass den Betriebsinhaber kein Auswahlverschulden trifft
und ihm nicht mangelnde Belehrung und Überwachung vorzuwerfen sind. Wenn also der zur Fristwahrung Berufene die Einlegung
eines Rechtsbehelfs einer Hilfsperson überlässt, muss er die Fristwahrung durch diese überwachen; geschieht das nicht, liegt
eigenes Verschulden des betroffenen Stpfl. vor.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1212 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2016 S. 476 NAAAF-76788
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