1. Bei Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist nur der gute Glaube an die Anteilsinhaberschaft des Veräußerers, nicht aber an dessen uneingeschränkte Verfügungsbefugnis geschützt. Im Falle einer aufschiebend bedingten Veräußerung findet deshalb ein gutgläubiger Zwischenerwerb durch einen Dritten nicht statt.
2. In diesen Fällen ist die Zuordnung eines Widerspruchs zur beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste weder erforderlich noch zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1424 Nr. 23 DB 2011 S. 757 Nr. 13 DNotZ 2011 S. 453 Nr. 6 DStR 2011 S. 12 Nr. 19 GmbH-StB 2011 S. 208 Nr. 7 GmbHR 2011 S. 133 Nr. 9 GmbHR 2011 S. 425 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2011 S. 1136 StBW 2011 S. 567 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 359 ZIP 2011 S. 612 Nr. 13 BAAAF-75499
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