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Arbeitshilfe Januar 2024

Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG und R 6.6 EStR – Übersicht

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler
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Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können aufgrund der in diesen Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven erhebliche, der sofortigen Besteuerung unterliegende Gewinne entstehen. Soll der erzielte Erlös zur Anschaffung oder Herstellung anderer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet werden, kann die sofortige Besteuerung notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen erschweren.

Zur Vermeidung dieses Effekts hat der Gesetzgeber die Vorschriften des § 6b EStG eingeführt, mit denen die erfolgsneutrale Übertragung des Gewinns ermöglicht wird entweder

durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG oder

durch Bildung einer Rücklage und späteren Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts nach § 6b Abs. 3 EStG.

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen, gilt aber § 6c EStG. Nach dieser Vorschrift können auch diese Gewinnermittler stille Reserven – in einer mit § 6b EStG vergleichbaren Weise – übertragen.

Mehr zum Thema Reinvestitionsrücklage mit weiterführenden Informationen im infoCenter und dem NWB Grundlagenbeitrag "Rücklagen: Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)".

Die Gewinnübertragung nach R 6.6 EStR beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Versteuerung offen gelegter stiller Reserven als unbillig empfunden wurde, wenn das Wirtschaftsgut ohne oder gar gegen den Willen des Steuerpflichtigen, durch Einwirkung höherer Gewalt oder auf Grund eines behördlichen Eingriffs, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Danach wird mit der Ersatzbeschaffungsbegünstigung das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht, während § 6b EStG als wirtschaftslenkende Norm einzuordnen ist. Trotz vieler Übereinstimmungen ergeben sich aus der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Institute vor allem bei den Tatbestandsvoraussetzungen beachtliche Differenzierungen.

Die nachfolgende Übersicht stellt Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG und R 6.6 EStR in einer Tabelle übersichtlich dar.

Fundstelle(n):

NWB QAAAF-75202