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BFH 19.01.2000 I R 24/99

Körperschaftsteuer; | Kapitalerhöhungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977)

Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte (). Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen v. , BStBl 1990 II S. 89; v. , BFH/NV 1997 S. 711). Zu den Kosten der Kapitalerhöhung einer KapGes zählen die entsprechenden Beurkundungs- und Eintragungskosten sowie die festgesetzte Gesellschaftsteuer. Allerdings sind diejenigen Kosten, die gegebenenfalls auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind, von den G...