Lehrbuch Einkommensteuer
22. Aufl. 2016
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Kapitel 3: Einkommensteuerliche Grundbegriffe
3.1 Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte
3.1.1 Die zu erfassenden Bruttoerträge
66Bei Einführung des EStG war zu entscheiden, ob sämtliche Vermögensmehrungen ausnahmslos als Einkommen behandelt werden oder ob insoweit Einschränkungen gemacht werden sollten. Zu dieser Frage bestehen zwei unterschiedliche Denkansätze: Nach der sog. Reinvermögenszuwachstheorie gehört jede Art von Vermögensmehrung ohne Rücksicht auf ihren Ursprung zum Einkommen, also auch alle einmaligen Vermögensmehrungen wie Erbschaften, Lotteriegewinne und Schenkungen. Dagegen setzt sich das Einkommen nach der sog. Quellentheorie nur aus den Erträgen dauernd fließender Ertragsquellen zusammen, bspw. aus Erträgen eines Betriebes (Gewinn), Erträgen der Arbeitskraft (Arbeitslohn), aus Grundbesitz (Miete bzw. Pacht) oder Kapitalvermögen (Zinsen und sonstige Kapitalerträge). Dagegen zählen einmalige Vermögensmehrungen nach der Quellentheorie nicht zum Einkommen.
Im EStG 1920 wurde der steuerliche Einkommensbegriff zunächst aus der Reinvermögenszuwachstheorie abgeleitet. Seit 1925 enthält § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG eine abschließende Aufzählung der insgesamt sieben Einkunftsarten („Der Einkommensteuer unterliegen. . ...