BAG Urteil v. - 4 AZR 830/13

Instanzenzug: Az: 9 Ca 11966/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 8 Sa 239/13 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 1284/16 Nichtannahmebeschluss

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 1997 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin in München beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden.

3Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:

4Ebenfalls am vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

5Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der wie folgt lautet:

6Mit Schreiben vom erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:

7Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch den Kläger ist dieser seit dem bei der Beklagten zu 1. im Rahmen eines „Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrags“ beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. war vom bis zum „ruhend gestellt“.

8Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Mitglied der IG Metall, welches zum tariflich vorgesehenen Stichtag bereits eingetreten war. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom , bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“.

9Der Kläger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz, zuletzt beantragt:

10Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf die höheren Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

11Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

12Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässige Klage ist unbegründet.

13Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV (Antrag zu 3.). Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Einkommen von monatlich 80 vH seines Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS-TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 vH seines vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV.

14I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung verlangen (Antrag zu 3.). Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

151. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa  - Rn. 21 mwN) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits  - Rn. 26 ff.; - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.). Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf.  - Rn. 26).

16a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und „Unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann ( - Rn. 26 mwN zur Rechtsprechung des Senats).

17b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff  - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43). Wie der Senat bereits ausgeführt hat ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 42) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst „mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)“, der nach C 5. DV allerdings bis zum , 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifverträge in die IG Metall eingetreten sind. Der Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde Außenseitern „perfide“ die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS-TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen („der Topf“) hätte erweitert werden müssen (dazu  - Rn. 42 mwN). Insofern wären die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen.

18Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich (vgl. bereits  - Rn. 40, 67), dass vorliegend der Arbeitgeber „als Sachwalter der Außenseiterinteressen“ ausfällt und die sog. Außenseiter „billig abgespeist“ wurden.

192. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

20a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits  - Rn. 29 ff., 37 ff.).

21aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen Regelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und ausgewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231). Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden Begründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom bereits ausführlich begründet (- 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff.), - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (ausf.  - Rn. 68, BAGE 135, 80).

22bb) An dieser Anknüpfung des Tarifrechts an mitgliedschaftliche Strukturen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG hat sich auch durch die Einfügung des § 4a TVG durch das Gesetz zur Tarifeinheit (vom , BGBl. I S. 1130, mit Wirkung vom ) nichts geändert. Auch § 4a Abs. 2 Satz 1 TVG geht nach wie vor davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. Nur in Fällen einer Tarifkollision iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG soll der Tarifvertrag der sog. Mehrheitsgewerkschaft den der sog. Minderheitsgewerkschaft im Betrieb verdrängen können. Aber selbst im Fall einer solchen Verdrängung bleibt es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der eigenen Entscheidung der sog. Minderheitsgewerkschaft vorbehalten, ob sie von ihrem Nachzeichnungsrecht nach § 4a Abs. 4 TVG Gebrauch macht. Weder die Mitglieder der sog. Minderheitsgewerkschaft noch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer werden im Fall einer nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG vorgesehenen Verdrängung ohne eigene Willensbildung ihrer Gewerkschaft oder - bei den sog. Außenseitern - ohne Beitritt zur Mehrheitsgewerkschaft von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des sog. Mehrheitstarifvertrags erfasst.

23Der Annahme der Revision, den Gewerkschaften sei auch durch das Tarifeinheitsgesetz „programmatisch eine übergreifende Verantwortung für Ordnung und Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb“ zugewiesen, steht zum einen der Grundsatz des § 3 Abs. 1 TVG entgegen, nach dem Gewerkschaften Rechtsnormen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnisses nur für ihre Mitglieder abschließen können (ausf.  - Rn. 68 ff., BAGE 135, 80). Zum anderen widerstreitet dieser Annahme die auch gesetzgeberische Vorstellung, der Grundsatz der Tarifeinheit greife nur subsidiär im Falle einer Tarifkollision ein und die Tarifvertragsparteien könnten eine Verdrängungswirkung dadurch verhindern, dass „die Gewerkschaften ihre jeweiligen Zuständigkeiten abstimmen und ihre Tarifverträge somit für verschiedene Arbeitnehmergruppen“ abschließen (BT-Drs. 18/4062 S. 9). In der Folge ist dann die Ordnungsfunktion der jeweiligen Tarifverträge wiederum nur auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (ausf.  - Rn. 62, 66 mwN, 70, aaO).

24cc) Soweit die Revision weiterhin und in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom meint, es sei nicht „stimmig“, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglichen Bezugnahmen entfallen sei, trifft diese Bewertung nicht zu. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann ( - Rn. 49 mwN), sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des so gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren.

25b) Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers (dazu ausf.  - Rn. 45 ff.). In den hier maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen liegen entgegen der Auffassung der Revision keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtigen Abreden. Die mit ihnen erfolgte „Binnendifferenzierung“ zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen ( - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212). Mögliche rechtliche Auswirkungen für die „Unorganisierten“ beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten ( - Rn. 49 mit umfangr. Nachw. aus der Literatur).

263. Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits ausf.  - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu ausf.  - Rn. 59 bis 68). Es trifft auch nicht zu, wenn die Revision ausführt, die betriebsverfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden ausgeschaltet, indem das „durch § 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien anvertraute Regelungsgeschehen auf die tarifvertragliche Ebene verlagert“ werde und dies ein „klassischer Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, der Gesetzesumgehung“ sei. Die Revision verkennt das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (so bereits  - Rn. 64 ff. mwN).

27II. Die Klageanträge zu 1. und 2. sowie zu 5. bis 10. sind ebenfalls ohne Erfolg.

281. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( - Rn. 74 bis 77).

292. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits  - Rn. 78 bis 82; sowie weiterhin ausf. - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN).

30III. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG (so schon  - Rn. 70). Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 1; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen  - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43).

31IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0

Fundstelle(n):
CAAAF-73883