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LSG Sachsen Urteil v. - 2 U 58/12

Gesetze: Anlage I zur BKV Nr. 3102; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie "Neuroborreliose" (AWMF-Registriernummer 030/071, gültig bis ) ist weder offensichtlich unrichtg noch widerspricht sie offenkundig dem aktuellen wissenschaftlichen Wissensstand. Die gesicherte Diagnose einer Neuroborreliose erfordert daher den Nachweis der typischen Klinik als auch den Nachweis spezifischer Antikörper gegen Borrelien sowohl im Blut als auch im Nervenwasser.

Fundstelle(n):
NAAAF-73058

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