Keine abweichende Zurechnung von Leistungen allein aufgrund der Bevollmächtigung eines Dritten zur Entgegennahme von Zahlungen
Leitsatz
1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber
Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten
ist.
2. Allein die durch eine Vollmacht eines Unternehmers legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch eine andere Person reicht
nicht dazu aus, diese Person als leistenden Unternehmer anzusehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 9 DStRE 2017 S. 471 Nr. 8 EFG 2016 S. 934 Nr. 11 UStB 2017 S. 44 Nr. 2 SAAAF-72871
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