Bestimmung des Veräußerungsgewinns bei
Durchgangserwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft, wenn
die Anwachsung nicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern
auf ein plötzlich und unerwartetes Ereignis (hier: Todesfall) zurückzuführen
ist
Leitsatz
Der
erkennende Senat schließt sich zumindest hinsichtlich ertragsteuerlicher
Sachverhalte der gängigen BGH-Rechtsprechung an, dass die Mitgliedschaft
in einer Personengesellschaft notwendig "einheitlich" ist. Ein neu
hinzuerworbener Anteil an einer Personengesellschaft verliert daher
seine Selbständigkeit.
Die
bloße Absicht der Weitergabe eines durch Anwachsung erworbenen Anteils
an einer Personengesellschaft kann kein der Vereinigung entgegenstehendes
Sonderrechtsverhältnis begründen, insbesondere auch da es in der
Regel an objektiven Kriterien für die Bestimmbarkeit der Weitergabeabsicht
fehlen wird.
Eine
steuerliche unschädliche Rückwirkung des Erwerbs auf den Zeitpunkt
des Erbfalls, wie sie die Verwaltung innerhalb einer 6-Monatsfrist
in Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften anerkennt,
ist unbeschadet der Frage, ob eine Übertragung dieser Verwaltungsgrundsätze
auf die Auseinandersetzung von Personengesellschaften denkbar ist,
im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 30 DStRE 2016 S. 1156 Nr. 19 DStZ 2016 S. 435 Nr. 12 DStZ 2016 S. 509 Nr. 14 EFG 2016 S. 812 Nr. 10 ErbStB 2016 S. 171 Nr. 6 GStB 2016 S. 358 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19872 Nr. 7 Ubg 2016 S. 682 Nr. 11 PAAAF-71754
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