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StuB Nr. 8 vom Seite 303

DRS 22 „Konzerneigenkapital“

Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick

Prof. Dr. Hanno Kirsch

Am gab das BMJV den am vom DRSC beschlossenen DRS 22 „Konzerneigenkapital“ bekannt, der im Bundesanzeiger am veröffentlicht wurde. Dieser spätestens in den nach dem beginnenden Geschäftsjahren zu beachtende DRS ersetzt den bislang gültigen DRS 7 „Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis“. Im Gegensatz zum Vorgängerstandard wird die Struktur des Konzerneigenkapitalspiegels in Abhängigkeit von der Rechtsform des Mutterunternehmens differenziert. Darüber hinaus behandelt DRS 22 einzelne, gesetzlich nicht geregelte und daher auslegungsbedürftige Themenbereiche. Neben den bereits in den Entwürfen zu diesem Standard enthaltenen Normen zur Abbildung des Aktienrückkaufs enthält der endgültige DRS 22 u. a. Regelungen zur Darstellung ausstehender Einlagen und Rückbeteiligungen im Konzerneigenkapital.

Kirsch, Entwurf des neuen DRS-Standards zum Konzerneigenkapital, StuB 7/2014 S. 249 NWB FAAAE-61057

Kernfragen
  • Was bezweckte der DRSC mit der Einführung des DRS 22?

  • Wie ist zukünftig der Eigenkapitalspiegel angelegt?

  • Was gilt zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Anteile?

I. Entwicklung und Bedeutung des DRS 22

Nach [i]Müller/Reinke, Behandlung eigener Anteile im handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss, StuB 12/2014 S. 435 NWB CAAAE-67581 Busch/Zwirner, E-DRS 31: Überarbeitete Entwurfsfassung zur Eigenkapitaldarstellung im Konzernabschluss von Personengesellschaften, StuB 15/2015 ...