Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit
Leitsatz
Aus dem Inhalt der Steuerakten ist zwar nicht ersichtlich, ob der zuständige Bearbeiter die Angaben in der eingereichten Erklärung
einfach übernommen hat oder als Ergebnis einer rechtlichen Überlegung keine Veranlassung sah, von den erklärten Besteuerungsgrundlagen
abzuweichen. Die unzutreffende Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos mit "0" war für das Finanzamt jedoch
nicht als offenbare Unrichtigkeit zu erkennen. Allein die Einstellung der Kapitalrücklage in die Bilanz hat nicht zwingend
die steuerliche Erfassung beim steuerlichen Einlagenkonto zur Folge, da die Zuführung zur Kapitalrücklage laut Steuerbilanz
nicht zwangsläufig einen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auslöst, insbesondere muss
eine Einlage auch tatsächlich geleistet werden (Bauschatz in Gosch, KStG, § 27 Rz. 35).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 50 DStRE 2017 S. 103 Nr. 2 Ubg 2017 S. 121 Nr. 2 OAAAF-70859
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