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BBK Nr. 8 vom Seite 366

Bilanzierung „schwimmender“ Ware

Karin Goy

Bei [i]Haack, Handelsklauseln und Handelsbräuche, infoCenter NWB RAAAE-08147 einem Versendungskauf ist die Ware in der Regel eine gewisse Zeit unterwegs, bis sie beim Käufer angeliefert wird. Während dieser Zeit wird die Ware als „schwimmende“ oder „rollende“ Ware bezeichnet. Erfolgt die Versendung über einen Bilanzstichtag hinaus, ist die Ware weder beim Verkäufer noch beim Käufer physisch vorhanden. Der Beitrag zeigt, wer die Ware zu welchem Zeitpunkt zu bilanzieren hat und wann die Umsatz- bzw. Vorsteuer anfällt bzw. gezogen werden darf.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Zuordnung im Handelsrecht

1. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Nach [i]Wirtschaftlicher Eigentümer§§ 240 Abs. 1, 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann alle ihm zuzurechnenden Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen. Für die bilanzielle Zuordnung gilt nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum (§ 246 Abs. 1 HGB).

Im [i]Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidendHandelsrecht ist vordringlich auf den Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer abzustellen (Gefahrenübergang). Sobald der Gefahrenübergang der erworbenen Ware auf den Käufer übergeht, hat er die Ware als wirtschaftlicher Eigentümer auszuweisen und eine Verbindlichkeit zu passivieren. Der Verkäufer dagegen ist nicht mehr der wirtsch...