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NWB Nr. 15 vom Seite 1054

Abwahl des ermäßigten Steuersatzes nach Änderungsbescheid

von Bernhard Paus, Malterdingen

Wegen der Objektbeschränkung verzichtet der Steuerpflichtige mit der Wahl des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG) für alle weiteren Veräußerungs- oder Aufgabegewinne auf diese Vergünstigung. Da das Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorsieht, kann die Wahl bis zur Bestandskraft des Bescheids abweichend ausgeübt werden, ggf. im Einspruchs- oder Klageverfahren. Nach Ergehen eines Änderungsbescheids wird die Wahlmöglichkeit erneut eröffnet, allerdings nur dann, wenn die Steuer nach Änderung der Wahl nicht höher (so der Urteilsfall des NWB MAAAF-68577) oder niedriger festzusetzen wäre als vor der Änderung.

In dem erstmaligen Bescheid berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß neben einem Veräußerungsgewinn von 1.134.763 € einen Verlust aus einer Minderheitsbeteiligung an einer KG von 835.697 €. Die Steuer wurde unter Anwendung des gewählten, ermäßigten Steuersatzes auf 90.029 € festgesetzt. Nachdem der Beteiligungsverlust in einem Feststellungsbescheid für die KG angehoben worden war, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter weiterer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf 81.323 € herab. Mit seiner Klage beantragte der Steuerp...