Verhältnis von Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung – Neuregelung durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010
– Zuweisung der Einkünfteermittlung zum Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung
Leitsatz
Die Neuregelung des Verhältnisses von Einkommensteuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F.
des JStG 2010 hat zur Folge, dass im Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags keine eigenständige Einkünfteermittlung
mehr stattfindet (Anschluss an , BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829).
Rechtsschutz gegen eine unzutreffende Ermittlung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen
negativen Einkünfte kann der Steuerpflichtige nur noch durch Anfechtung des Einkommensteuerbescheides und nicht durch Anfechtung
des Verlustfeststellungsbescheides erlangen.
Eine Beschwer durch eine Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro ist daher auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige den Ansatz
des Gesamtbetrags der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerungsgrundlagen rügt und diese nach seinem
Vortrag zu einem höheren verbleibenden Verlustvortrag führen.
§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG soll nur verhindern, dass Einwände gegen die einer materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzung
zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen originär im Verfahren betreffend den Verlustfeststellungsbescheid vorgebracht werden.
Werden solche materiell-rechtlich berechtigten Einwände dagegen aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines verfahrensrechtlich
eröffneten Änderungsbegehrens gegenüber der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht, ist eine Aussetzung des Verfahrens
um die Rechtmäßigkeit des Verlustfeststellungsbescheides geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 662 Nr. 8 GmbH-StB 2016 S. 209 Nr. 7 OAAAF-70217
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