Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teil III.: Die Rechnungslegung des Konzerns nach nationalem Recht
A. Begriffe
1. Konzern
3000Unter einem Konzern wird der Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung verstanden (vgl. § 18 AktG). Folgende Merkmale sind hervorzuheben:
Rechtliche Selbstständigkeit der Konzernunternehmen
Eine Rechtsform des in- oder ausländischen Rechts, nicht aber eigene Rechtspersönlichkeit muss vorliegen.Einheitliche Leitung
Tatsächliche Ausübung ist erforderlich, die bloße Möglichkeit genügt nicht. Diese liegt vor, wenn die Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen aufeinander abgestimmt werden. Äußeres Zeichen für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung sind insbesondere personelle, kapitalmäßige und/oder vertragsmäßige Verflechtungen, in erster Linie Gewinnabführungsverträge nach § 291 AktG.
Konzerne lassen sich nach bestimmten Unterscheidungsmerkmalen in verschiedene Arten einteilen. Die wichtigsten sind in Tab. 68 dargestellt.
Das HGB definiert den Begriff des Konzerns nicht. Im Rahmen der Aufstellungspflicht für den Konzernabschluss umschreibt jedoch das Gesetz den Konzern.
2. Verbundene Unternehmen
3010Es ist zwischen verbundenen Unternehmen i. S. d. HGB und des AktG zu unterscheiden. Das (mit Bedeutung für den Einzel- und den Konzernabschluss) versteht unter verbundenen Unternehmen solche, „die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind . . .“ (