Erlass von Säumniszuschlägen
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, beantragte am den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen, die auf nicht fristgerecht bezahlten Umsatzsteuerschulden beruhen.
Die rückständigen Umsatzsteuerbeträge resultieren aus einer geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 2010, die später durch einen Umsatzsteuerbescheid für 2010 ersetzt wurde und in der der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) die von der Klägerin nach vereinnahmten Entgelten berechnete Steuer um Umsätze erhöht hatte, die die Klägerin zwar ausgeführt, hierfür aber noch kein Entgelt vereinnahmt hatte. Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie sei aufgrund einer konkludenten Gestattung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechtigt, hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin nach erfolgloser Klage gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegte Revision ist gegenwärtig beim erkennenden Senat anhängig (Az. ).
Die von der Klägerin zudem beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der rückständigen Umsatzsteuerbeträge blieb erfolglos. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des hiergegen eingelegten Einspruchs durch das FA lehnte auch das FG den dort gestellten Antrag auf gerichtliche AdV mit Beschluss vom ab; die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Das FA lehnte den hier streitgegenständlichen Antrag der Klägerin vom , ihr die bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 2.605,50 € in vollem Umfang zu erlassen, am ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Gründe
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
1. Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– , BFH/NV 2013, 1640, Rz 14; , BFH/NV 2015, 864, Rz 15; jeweils m. w. N.). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z. B. , BFH/NV 2009, 125, unter 1., Rz 3; in BFH/NV 2015, 864, Rz 15).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig im Sinne von § 227 AO ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Verhalten des Finanzamtes auf die Genehmigung seiner ausdrücklich beantragten Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vertrauen durfte, das Finanzamt diese jedoch Jahre später ablehnt und Umsatzsteuer nach den Bestimmungen der Ist-Versteuerung festsetzt und diese beitreibt, während über die Festsetzung der Umsatzsteuer noch nicht rechtskräftig entschieden ist”.
b) Diese Frage ist bereits geklärt. Der Verwirkung von Säumniszuschlägen steht wegen ihrer Entstehung kraft Gesetzes nicht entgegen, dass die Höhe der festgesetzten Schuld zwischen den Beteiligten streitig ist (vgl. z. B. , BFH/NV 1994, 4, unter II.2., Rz 25).
Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt, so bleiben nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 AO berichtigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. dazu z. B. , BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.1.a, Rz 18; , BFH/NV 2000, 161, unter II.2.a, Rz 20; , BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18). Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 161, unter II.2.a, Rz 20; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; , BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; ebenso , BFH/NV 2008, 1438, unter II.1.c, Rz 9). Säumniszuschläge sind (erst dann) in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese –obwohl möglich und geboten– abgelehnt worden ist (vgl. , BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106).
Die Klägerin legt nicht dar, welche neuen Gesichtspunkte eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Sie setzt sich nicht damit auseinander, weshalb nach ihrer Ansicht der Erlass der Säumniszuschläge entgegen der Rechtsprechung des BFH bereits geboten ist, bevor die für deren Entstehung ursächliche Steuerfestsetzung (die Gegenstand des noch anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen ist) tatsächlich zugunsten der Klägerin geändert worden ist.
c) Die Klägerin legt zudem nicht dar, weshalb die von ihr formulierte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, denn die Frage, ob im konkreten Einzelfall Säumniszuschläge zu erlassen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (, juris, unter b, Rz 3).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2016 S. 756
NAAAF-68529