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Steuerstrafrechtliches Kompensationsverbot – Ausnahmen und Auswirkungen
Argumentationsansätze für die Verteidigung am Beispiel der Umsatzsteuer
[i]infoCenter „Kompensationsverbot“ NWB ZAAAB-85038 Das Kompensationsverbot führt dazu, dass bestimmte steuermindernde Umstände den strafrechtlichen Steuerschaden nicht verringern (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Auswirkung hat dieses Verbot z. B. in vielen Fällen der hinterzogenen Umsatzsteuer, wenn trotz hoher Vorsteueransprüche ein erheblicher strafrechtlicher Steuerschaden verbleibt. Das Kompensationsverbot wurde vor 97 Jahren gesetzlich verankert und hat sich als Stolperstein erwiesen. Es lohnt sich, im Einzelfall genau hinzuschauen und zu differenzieren, denn das Kompensationsverbot gilt nicht immer. Zudem kann sich Argumentationspotenzial gegenüber einem Vorsatzvorwurf ergeben.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
[i]Bedeutung Kompensationsverbot nach wie vor unklarDas Kompensationsverbot besagt etwas schwammig: „Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 [des Hinterziehungstatbestands gem. §§ 370, 378 Abs. 1 AO] sind auch erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können“ (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Das bedeutet, dass der objektive Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn der Täter die Vorteile, ...