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StuB Nr. 4 vom Seite 148

Doppelte Pflicht zur körperlichen Bestandsaufnahme aufgrund der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres?

Inventur im Vorratsvermögen

WP/StB Christoph Hell, Prof. Dr. Andy Junker und WP/StB Matthias Schenkel

Jeder Kaufmann ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres grundsätzlich zur Aufstellung eines Inventars verpflichtet (§ 240 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 HGB). In diesem sind gem. § 240 Abs. 1 HGB die Grundstücke, die Forderungen und Schulden, der Betrag des baren Geldes sowie die sonstigen Vermögensgegenstände zu verzeichnen und zugleich ist deren Wert anzugeben. In diesem Zusammenhang besteht auch für das im Rahmen dieses Beitrags betrachtete Vorratsvermögen grundsätzlich eine Pflicht zur jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme. Aus der Aufstellung eines Inventars resultieren regelmäßig ein beträchtlicher Organisationsaufwand und damit einhergehende Kosten, die wertmäßig einem nicht unerheblichen Teil des inventarisierten Vorratsvermögens entsprechen können.

Schmidt, Inventur und Inventar (HGB, EStG), infoCenter NWB BAAAB-73651

Kernfragen
  • Wann ist es möglich, lediglich eine körperliche Bestandsaufnahme für zwei Inventare durchzuführen?

  • Wie aussagekräftig ist das Inventurergebnis und besteht insoweit die Pflicht zur doppelten körperlichen Bestandsaufnahme?

  • Unter welchen Bedingungen kann außerdem jedes zweite Jahr eine körperliche Bestandsaufnahme entfallen?

I. Einführung

[i]Willeke, Vorratsvermögen (HGB, EStG, IFRS), infoCenter NWB LAAAB-14463 Hoffmann/Lüden...