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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 184/12 EFG 2016 S. 367 Nr. 5

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 52 Abs. 8a, AO § 42, AO § 163, HGB § 255 Abs. 1, FGO § 74, FGO § 136 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer: Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks anfallende Aufwendungen als Anschaffungskosten der Beteiligungen

Leitsatz

1. Investiert eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer - nicht gewerblich geprägten - GmbH & Co. KG nicht nur unmittelbar in (Fonds-) Beteiligungen, sondern auch mittelbar über eine zwischengeschaltete Tochter-GmbH, unterliegen die bei der Tochter-GmbH thesaurierten Gewinne gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2001 bei Auflösung der GmbH der Besteuerung. Wenn weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anleger vorwiegend eine Realisierung von Wertsteigerungen durch Anteilsveräußerung beabsichtigen, noch dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der GmbH und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte für die Beteiligung bestimmend waren, ist von einer Überschusserzielungsabsicht der Anleger in Bezug auf die GmbH-Beteiligung auszugehen. Das gilt auch, wenn die Anleger irrtümlich davon ausgegangen sein sollten, der beabsichtigte Überschuss unterliege nicht der Besteuerung.

2. Aufwendungen eines geschlossenen Private Equity-/Venture Capital-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG für die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption, die Prospektierung, die Werbung der Anleger, die Eigenkapitalvermittlung und die Kontrolle der Mittelverwendung sowie die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung, die Treuhandverwaltung und die Haftung während der Einwerbungs- und Investitionsphase sind als Anschaffungskosten der (Fonds-) Beteiligungen zu qualifizieren, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 367 Nr. 5
EStB 2016 S. 226 Nr. 6
YAAAF-66350

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