Geltendmachung eines Verlustes bei Veräußerung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft - Einkünfteerzielungsabsicht
- Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Die Geltendmachung eines
Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor
innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils
an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass der Rechtsvorgänger
den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten
hat.
2. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht
des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen im Sinne von § 17 Abs.
1 EStG sind im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs.
2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
nicht zu berücksichtigen.
3. Eine unentgeltliche Übertragung
von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch
eine Veräußerung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten
des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt keinen
Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1123 Nr. 19 BB 2016 S. 854 Nr. 15 DB 2016 S. 13 Nr. 14 DStR 2016 S. 8 Nr. 48 DStRE 2017 S. 276 Nr. 5 EFG 2016 S. 483 Nr. 6 EStB 2016 S. 226 Nr. 6 GStB 2016 S. 211 Nr. 6 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 5 KÖSDI 2016 S. 19788 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2016 S. 1126 Ubg 2017 S. 221 Nr. 4 HAAAF-66347
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