Zu § 11 VStG
102. Anrechnung ausländischer Vermögensteuer
(1) 1Die für Auslandsvermögen erhobene ausländische Steuer kann nur dann auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden, wenn sie der inländischen Vermögensteuer entspricht. 2Es gehören deshalb nicht dazu ausländische Steuern, die nur einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen belasten, z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Schedulensteuer u. a. mehr. 3Ebenso gehören nicht hierher einmalige Vermögensabgaben, Vermögenszuwachssteuern, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. 4Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten belegen, ist die anrechenbare ausländische Steuer für jeden einzelnen Staat gesondert zu ermitteln.
(2) 1Die der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer muß festgesetzt und entrichtet worden sein. 2Anrechenbar ist die ausländische Vermögensteuer für das Kalenderjahr, für das auch die deutsche Vermögensteuer erhoben wird. 3Bei der Anrechnung der ausländischen Vermögensteuer ist von dem Wert des nichtsteuerbefreiten Auslandsvermögens auszugehen, der sich nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ergibt. 4Eine Anrechnung von ausländischer Vermögensteuer kann nicht erfolgen, wenn das nach Satz 3 ermittelte Auslandsvermögen negativ ist. 5Die ausländische Vermögensteuer darf höchstens mit dem Betrag angerechnet werden, der sich ergibt, wenn die veranlagte inländische Vermögensteuer im Verhältnis des Werts des auf den ausländischen Staat entfallenden steuerpflichtigenAuslandsvermögens zum Wert des Gesamtvermögens aufgeteilt wird. [1]
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger hat folgendes Vermögen:
Ein Grundstück im Ausland (Staat A), das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, mit einem gemeinen Wert von 120 000 DM. Dieses Grundstück ist mit Schulden in Höhe von 30 000 DM belastet. Sonstiges inländisches Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG ist — nach Berücksichtigung der Freibeträge — in Höhe von 570 000 DM vorhanden. Der Steuerpflichtige hat für das Grundstück bereits eine ausländische Vermögensteuer in Höhe von 1 350 DM bezahlt. Der anrechenbare Betrag ist wie folgt zu berechnen:
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ausländisches Grundstück | 120 000 DM | |
sonstiges Vermögen | 570 000 DM | |
Rohvermögen | 690 000 DM | |
Schulden | - | 30 000 DM |
Gesamtvermögen | 660 000 DM | |
Freibetrag | - | 120 000 DM |
steuerpflichtiges Vermögen | 540 000 DM | |
Steuer 1 v. H. | 5 400
DM |
Das ausländische Grundstück ist nach Abzug der Schulden im Gesamtvermögen mit einem Wert von 90 000 DM enthalten. Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen
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90 000 | von 5 400 DM = 737 DM |
660 000 |
auf das ausländische Grundstück. Von der ausländischen Vermögensteuer in Höhe von 1 350 DM können deshalb nur 737 DM auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden.
Sachverhalt wie vor mit folgender Abweichung:
Das ausländische Grundstück (Staat A) gehört zu einem inländischen Betriebsvermögen, das sich wie folgt ermittelt:
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Einheitswert des
Betriebsvermögens | 900 000 DM | ||
Freibetrag nach § 117a
Abs.1 Satz 1 BewG | - | 500 000 DM | |
verbleibendes
Betriebsvermögen | 400 000 DM | ||
davon 75 v. H. (§ 117a
Abs. 1 Satz 2 BewG) | 300 000 DM | ||
Der anrechenbare Betrag ist
wie folgt zu berechnen: | |||
Betriebsvermögen | 300 000 DM | ||
sonstiges
Vermögen | 570 000 DM | ||
Gesamtvermögen | 870 000 DM | ||
Freibetrag | - | 120 000 DM | |
steuerpflichtiges
Vermögen | 750 000 DM | ||
Steuer | 0,5 v. H. von 300 000 DM | 1 500 DM | |
1 v. H. von 450 000 DM | 4 500 DM | ||
Steuer insgesamt | 6 000
DM |
Nach Berücksichtigung der anteiligen Vergünstigung nach § 117a BewG (500 000 DM + 100 000 DM) in Höhe von
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600 000 DM x 90 000
DM | = 60 000 DM |
900 000 DM |
verbleibt ein steuerpflichtiges Auslandsvermögen von (90 000 - 60 000 =) 30 000 DM.
Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen
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30 000 | von 6 000 DM = 207 DM |
870 000 |
auf das ausländische Grundstück. Von der ausländischen Vermögensteuer in Höhe von 1 350 DM können somit nur 207 DM auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden.
Sachverhalt wie unter Beispiel B; der unbeschränkt Steuerpflichtige hat jedoch noch weiteres Betriebsvermögen in Höhe von 150 000 DM. Die wirtschaftliche Einheit dieses Gewerbebetriebs erstreckt sich ausschließlich auf das Ausland (Staat B). Für dieses Betriebsvermögen wurde eine ausländische Vermögensteuer in Höhe von 450 DM bezahlt. Die anrechenbaren Beträge sind wie folgt zu berechnen:
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Betriebsvermögen des Staates
B | 150 000 DM | |
Betriebsvermögen (siehe Beispiel
B) | 300 000 DM | |
sonstiges Vermögen | 570 000 DM | |
Gesamtvermögen | 1 020 000 DM | |
Freibetrag | - | 120 000 DM |
steuerpflichtiges Vermögen | 900 000 DM | |
Steuer 0,5 v. H. von 450 000 DM | 2 250 DM | |
1 v. H. von 450 000 DM | 4 500 DM | |
Steuer insgesamt | 6 750
DM |
Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen auf das Betriebsvermögen im
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im Staat B | 150 000 | von 6 750 DM = 993 DM. |
1 020 000 |
Somit kann die ausländische Vermögensteuer des Staates B in Höhe von 450 DM voll angerechnet werden.
Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen auf das ausländische Grundstück im
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im Staat A | 30 000 | von 6 750 DM = 199 DM. |
1 020 000 |
Die Vermögensteuer des Staates A von 1 350 DM kann somit nur in Höhe von 199 DM angerechnet werden.
Die anrechenbare ausländische Vermögensteuer beträgt in diesem Fall somit insgesamt (450 DM + 199 DM =) 649 DM.
6Die anzurechnende ausländische Vermögensteuer ist nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen, der für den Tag ihrer Zahlung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
(3) 1Wird durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Doppelbesteuerung bestimmter ausländischer Vermögensgegenstände nicht beseitigt, kann insoweit die ausländische Vermögensteuer noch auf die inländische Vermögensteuer angerechnet werden. 2Ist eine ausländische Vermögensteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die inländische Vermögensteuer anzurechnen, gilt Absatz 2 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280
1Bei der Berechnung des Höchstbetrags der anrechenbaren Vermögensteuer ist es dabei ohne Bedeutung, ob das Auslandsvermögen aus begünstigtem Vermögen besteht oder aus voll zu versteuerndem Vermögen. Es kommt auch nicht darauf an, in welchem Ausmaß die deutsche Vermögensteuer nach dem vollen oder dem begünstigten Steuersatz berechnet wird. Es kann somit dazu kommen, daß eine ausländische Vermögensteuer von über 0,5 % angerechnet wird, obwohl das ausl. Vermögen tatsächlich nur dem Steuersatz von 0,5 % unterliegt.