Zu § 3 GrStG
7. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind alle Gebietskörperschaften, z. B. Bund, Länder, Gemeinden und alle Personalkörperschaften, z. B. Religionsgesellschaften, denen auf Grund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. 2Auch Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie auf Grund öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.
(2) 1Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. 2Grundsätzlich muss sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) ergeben. 3Ist ein Hoheitsakt nicht festzustellen, so kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Verwaltungsübung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet sein (BFH-Urteil vom 5.9.1958, BStBl III S. 478). 4Die Finanzbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft einer juristischen Person als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. 5Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne weiteres nachweisbar, so ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der die Aufsicht über die juristische Person im Einzelfall zusteht (BFH-Urteil vom 1.3.1951, BStBl III S. 120).
(3) 1Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG regelmäßig nicht. 2Wegen der Anwendung der Grundsteuerbefreiungsvorschriften auf Grundstücke, die den ausländischen Streitkräften und den internationalen militärischen Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind, wird auf Abschnitt 9 Abs. 2 hingewiesen.
(4) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten sind nach besonderen zwischenstaatlichen Verträgen von der Grundsteuer befreit (vgl. Abschnitt 29).
(5) Bestimmten amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen sowie Einrichtungen auswärtiger Staaten und ausländischen Wohlfahrtsorganisationen wird eine Befreiung von der Grundsteuer auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährt.
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