Zu § 4 GrStG
18. Dem öffentlichen Verkehr dienender Grundbesitz
(1) 1Dem öffentlichen Verkehr dient ein Grundstück, wenn es der Öffentlichkeit zur Benutzung offensteht und tatsächlich auch von ihr benutzt wird. 2Straßen, Wege, Plätze usw. sind demnach von der Grundsteuer befreit, wenn sie ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis allgemein zugänglich sind. 3Eine öffentlich-rechtliche Widmung ist weder erforderlich noch für sich allein ausreichend (BFH-Urteil vom 11.11.1970, BStBl 1971 II S. 32). 4Wegen der Steuerfreiheit von Grundstücken, auf denen eine Straße gebaut werden soll, vgl. § 7 Satz 2 GrStG. 5Nicht dem öffentlichen Verkehr dienen Parkplätze, Parkhäuser, Tiefgaragen usw., die nur gegen Entgelt benutzt werden können.
(2) 1Zu den öffentlichen Straßen und Wegen gehören auch die Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze, wenn sie von jedem benutzt werden können. 2Zu den Schutzstreifen zählen nicht Waldungen längs der Bundesfernstraßen, die nach § 10 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2413) zu Schutzwaldungen erklärt worden sind.
(3) 1Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünanlagen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl 1962 III S. 51). 2Sie sind jedoch von der Grundsteuer befreit, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer Körperschaft unterhalten werden, die als gemeinnützig anerkannt ist, und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG erfüllt sind. 3Wenn sie von anderen Personen unterhalten werden, kann ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in Betracht kommen.
(4) 1Wasserstraßen sind Flüsse, Seen und Kanäle, die dem öffentlichen Verkehr dienen. 2Fließende Gewässer, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nach § 4 Nr. 3 Buchstabe c GrStG befreit.
(5) 1Häfen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a GrStG sind sowohl Seehäfen als auch Binnenhäfen. 2Ein Hafen oder ein Teil eines Hafens, der nur einem beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung steht, z. B. ein Werkshafen, dient nicht dem öffentlichen Verkehr und ist daher nicht von der Grundsteuer befreit. 3Zu den Häfen rechnen nicht nur die mit Wasser bedeckten Flächen, sondern auch die Böschungen und Grundflächen der Kaimauern und anderer zum Betrieb des Hafens unmittelbar erforderlicher Einrichtungen.
(6) 1Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt. 2Hierher gehören insbesondere die Schienenwege städtischer Straßenbahnen, der Deutschen Bundesbahn usw. 3Zu den Schienenwegen gehören die Grundflächen des eigentlichen Bahnkörpers und die Grundflächen der dazugehörenden Seitengräben, Böschungen und Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Geländestreifen sowie die mit den Schienen einschließlich der Rangier-, Neben-, Aufstell-, Abstell- und Ladegleise bedeckten Grundflächen der Betriebshöfe und der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind. 4Die Grundstücksflächen, über die Hochbahnen, Schwebebahnen und Seilbahnen hinwegführen, sind wie Schienenwege zu behandeln, soweit ihre Benutzbarkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) 1Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bleiben steuerfrei. 2Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb eines Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z. B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Abfertigungsgebäude, unterliegen dagegen der Grundsteuer. 3Wegen der besonderen Befreiung für den Grundbesitz der Deutschen Bundesbahn vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 GrStG. [1]
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WAAAA-59268
1§ 13 Abs. 2 GrStG aufgehoben durch Gesetz v. 27. 12. 1993 (BGBl I S. 2378).