Gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
verschuldensunabhängige Ausgestaltung der Vollverzinsung
Zinssatz als sachlicher Billigkeitsgrund
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011
Leitsatz
1. Die Entscheidung über den Erlass von Nachzahlungszinsen ist eine Ermessensentscheidung des FA und unterliegt deshalb gemäß
§ 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht worden ist.
2. Die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen bewusst verschuldensunabhängig
ausgestaltet worden, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vermeiden. Danach führt auch eine
lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zur sachlichen Unbilligkeit.
3. Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige sich auch im Rahmen von Einsprüchen gegen die Zinsbescheide gegen die Höhe
des gesetzlichen Zinssatzes hätte wenden können, schließt es nicht aus, dass er diese Einwände grundsätzlich auch im Erlassverfahren
als sachliche Billigkeitsgründe vorbringen kann.
4. Bezogen auf den Zeitraum vom bis bestehen keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken gegen die Höhe
des gesetzlichen Zinssatzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 22 DStRE 2016 S. 944 Nr. 15 EFG 2016 S. 354 Nr. 5 BAAAF-49553
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