keine Gemeinnützigkeit einer Stifung, die Kunstwerke der Öffentlichkeit kaum zugänglich macht
Förderung bestimmter Künstler
Ermittlungspflichtverletzungen des FA
Leitsatz
1. Eine Stiftung, deren Zweck die Förderung der bildenden Kunst ist, ist nicht selbstlos tätig, wenn sowohl die von dem Stifter
auf die Stiftung übertragenen als auch die von der Stiftung selbst angeschafften Kunstwerke in einer Wohnung des Stifters
aufbewahrt werden und nur ein sehr geringer Anteil der Kunstwerke der Öffentlichkeit über Leihgaben an Kunstausstellungen
zugänglich gemacht wird.
2. Zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur kann auch die Förderung bestimmter Arbeiten oder Projekte eines Künstlers
gehören. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Mittel nicht nach dem Gutdünken des Stifters vergeben werden, sondern grundsätzlich
alle in Betracht kommenden Künstler Zugang zu diesen Mitteln haben.
3. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides erstmals um Erläuterung
der tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung seit deren Gründung bittet und nach dem Lagerort der Kunstwerke fragt. Eine auf
die so nachträglich in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützte Aufhebung des Freitstellungsbescheides verstößt gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 19 DStRE 2016 S. 784 Nr. 13 EFG 2016 S. 408 Nr. 5 Ubg 2016 S. 419 Nr. 7 XAAAF-49550
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