BGH Urteil v. - IV ZR 284/13

Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall als unzulässige Rechsausübung

Gesetze: § 57 Abs 1 S 2 Halbs 2 BeamtVG vom , § 242 BGB, § 48 Abs 1 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 48 Abs 3 VersAusglG, § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG

Instanzenzug: Az: 12 U 30/13 Urteilvorgehend Az: 6 O 146/12

Tatbestand

1Der seit dem geschiedene Kläger erhält eine Zusatzrente von der Beklagten, welche seit dem infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich um 334,02 € monatlich gekürzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte Rentnerprivileg zugutekommt.

2Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Beklagten zusatzversichert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das Familiengericht am die Scheidung aus. Zeitgleich mit dem Scheidungsbeschluss trennte das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte aus. Grund dafür war, dass der Senat mit Urteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 128) die von der Beklagten im Zuge der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des Klägers zählt, für nicht verbindlich erklärt hatte. Mit am erlassenem und am berichtigtem Beschluss übertrug das Familiengericht im Wege interner Teilung mit Rückwirkung zum zu Lasten des Klägers eine Rentenanwartschaft von 103,62 Versorgungspunkten auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau.

3Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrentenzahlung verringere sich ab März 2012 infolge des Versorgungsausgleichs um monatlich 334,02 €. Zugleich forderte sie für die Zeit vom bis Ende Februar 2012 den ihrer Auffassung nach überzahlten Rentenbetrag von 2.250,24 € zurück.

4Der Kläger, der auch für seine Zusatzrente das so genannte Rentnerprivileg aus § 268a Abs. 2, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 391) beansprucht, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verpflichtet sei, solange seine geschiedene Frau noch keine Rente beziehe, und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde.

5Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte Rentnerprivileg auf das Zusatzversorgungsrecht nicht übertragbar und im Übrigen seit  mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des Klägers - auch für die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer Kraft getreten seien.

6Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.

Gründe

7Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis zum der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der Beklagten erworbener Rentenanwartschaften nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 57 BeamtVG durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim Ausgleichspflichtigen solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der Ausgleichsberechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe erhalten können (so genanntes Rentnerprivileg). Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum , mit welchem das Rentnerprivileg abgeschafft worden sei, hätten im Falle des Klägers die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 VersAusglG zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in Versorgungsausgleichsverfahren, die zwar vor dem eingeleitet, sodann aber - wie hier - nach diesem Termin ausgesetzt worden seien, ausnahmsweise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Anderes hätte sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG ergeben, der direkt nur für Bundesbeamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des Klägers es im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich am keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu kommen.

9Gleichwohl sei es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstigen, der schnelleren Anwendung des neuen Rechts dienenden Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VersAusglG zu Lasten des Klägers zu berufen, denn der Grund für die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hätten seit der Senatsentscheidung vom Zeit gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum , dem Stichtag des § 48 Abs. 3 VersAusglG, nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der Beklagten gehen, denn die Unwirksamkeit ihrer Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffenen Versorgungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere.

10II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

111. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genannten Rentnerprivilegs maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt.

12a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3). Über die am außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war.

13b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter II Ziff. 5 c) eine Regelung, wonach die Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen war, solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten konnte und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war.

14c) Am trat das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft, das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes betreffend das Pensionistenprivileg nicht mehr vorsah. Im Hinblick hierauf wurde in die Satzung der Beklagten (VBLS) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsausgleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 VBLS auf das Versorgungsausgleichsgesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen - insbesondere § 48 VersAusglG - auf die Zusatzversorgung anzuwenden.

15d) Diese führen im Fall des Klägers zur Anwendung neuen Rechts. Da sein Versorgungsausgleichsverfahren mit am gestelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem eingeleitet worden war, wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das bis zum geltende Recht und damit - über die bis dahin geltenden Richtlinien der Beklagten - auch das Pensionistenprivileg anzuwenden gewesen. § 48 VersAusglG enthält aber in den Absätzen 2 und 3 ergänzende Bestimmungen, die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT-Drucks. 16/11903 S. 56 f. zu § 48 VersAusglG). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist in Verfahren, die zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG vor dem eingeleitet, aber - wie im Falle des Klägers - nach dem ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden.

16Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist - auch bei vor dem eingeleiteten Verfahren - neues Recht anwendbar, wenn am im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Das Familiengericht hat hier erstmals mit Beschluss vom über den Versorgungsausgleich entschieden.

17e) Lediglich für die Beamtenversorgung des Bundes bestimmte § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren Regelung. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung des Pensionistenprivilegs im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht, denn diese Übergangsregelung gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich für Bundesbeamte (vgl. § 1 Abs. 1 BeamtVG). Als das Familiengericht mit Beschluss vom über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG als auch die entsprechende Richtlinie der Beklagten bereits außer Kraft getreten.

182. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der VBLS erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG, gerade stützen möchte, nichts. Sie bekämpft allein die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG sei eine unzulässige Rechtsausübung, die ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

19a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutreffende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: , NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom - XII ZR 105/93, WM 1995, 1460 unter 4 a; vom - XI ZR 19/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.).

20b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

21aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte Rentnerprivileg nach früherem Recht sei kaum zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem - den Versorgungsausgleich prägenden - Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht infolge der Unverbindlichkeit der seiner geschiedenen Frau von der Beklagten erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden Rentnerprivilegs gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgemeinen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem geltende Rechtslage.

22bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die Übergangsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG berufe, erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten fehlt.

23(1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allenfalls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die Verzögerung des Versorgungsausgleichs hingearbeitet oder zumindest vorwerfbar die Nachbesserung ihrer vom Senat beanstandeten Satzungsbestimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielgerichtetes Handeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Neufassung ihrer Satzung sei danach auch nicht schuldhaft verzögert worden, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der Beklagten habe getroffen werden können, sondern von den Tarifvertragsparteien habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezügliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die am gefallen seien (FamRZ 2010, 797 und VersR 2010, 1166), abwarten dürfen.

24(2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schädigungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. , NJW 2009, 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9 [juris Rn. 24] m.w.N.; vgl. auch - zum widersprüchlichen Verhalten - Senatsurteil vom - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht schuldhaft erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich das Verhalten einer Partei unter Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiinteressen als treuwidrig erweist. Eine solche Treuwidrigkeit kann insbesondere auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten Rechtsvorteils liegen, wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen.

25So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger das früher geltende Rentnerprivileg nach § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG infolge der verzögerten Entscheidung über sein Versorgungsausgleichsverfahren einbüßen würde und alleiniger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkeit einer von der Beklagten erlassenen Satzungsbestimmung war. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Familiengericht früher über den Versorgungsausgleich hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Treuwidrigkeit im Sinne von § 242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass - wie der Senat mit Urteil vom  (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) festgestellt hat - der in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. für die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil Versicherter einen objektiven Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, gegenüber dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht; diese wäre nicht entstanden, hätte ihre Satzung zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

263. Ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung umfangreich rügt - einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch des Klägers auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung vom zu Unrecht verneint hat, kann nach allem offen bleiben.

Mayen                                    Felsch                                   Harsdorf-Gebhardt

                 Dr. Karczewski                         Dr. Bußmann

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0

Fundstelle(n):
NAAAF-49053