Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml

Einkommensteuergesetz Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-482-65341-4

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Kanzler, Kraft, Bäuml - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 83 Altersvorsorgezulage

Julia Wilhelm (Januar 2016)

Allgemeine Erläuterungen

1Die Altersvorsorgezulage besteht aus Grundzulage (§ 84 EStG) und Kinderzulage (§ 85 EStG), die jahresbezogen gelten und nicht zeitanteilig zu kürzen sind, wenn die Zulageberechtigung nicht während des ganzen Jahres bestanden hat. Die Gewährung „in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen" ist insoweit irreführend, als in § 86 EStG grundsätzlich eine Zulage in Höhe eines absoluten Betrags vorgesehen ist. Die Auszahlung der Zulage erfolgt nicht an den Zulageberechtigten, sondern an die die Altersvorsorge durchführende Institution (Anbieter, § 80 EStG) zur Gutschrift auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten, § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG.

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