Marktordnungsrecht: Anspruch auf originäre
Ausstellung einer Ausgangsbestätigung gem. § 4 Abs. 1 Ausfuhrerstattungs-Verordnung trotz
Nichtgestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle
Leitsatz
1. Die Ausgangsbestätigung
gemäß § 4 Ausfuhrerstattungs-Verordnung ist ein Verwaltungsakt und
eine zollamtliche Entscheidung gemäß Art. 4 Nr. 5 ZK (aA ).
2. Hat der Ausführer bei der
Ausfuhr alles Erforderliche getan, um eine Ausgangsbestätigung zu
erhalten, und hat die Zollverwaltung die Erteilung rechtswidrig
verweigert, ist der Anspruch auf die Norm zu stützen, nach der eine Ausgangsbestätigung
originär erteilt worden wäre. Die Vorschriften über die nachträgliche
Erteilung einer Ausgangsbestätigung (Art. 912f Abs. 1, 1. Anstrich ZKDVO,
Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 612/2009) sind nicht anzuwenden.
3. § 4 Abs. 1 Ausfuhrerstattungs-Verordnung
ist eine Anspruchsgrundlage.
4. Wird ein Kontrollexemplar
T5 von einer deutschen Ausfuhrzollstelle erteilt und erfolgt die
Ausfuhr über eine deutsche Ausgangszollstelle, ohne dass die Absicht nachgewiesen
ist, dass die Ausfuhr ursprünglich über einen anderen EU-Mitgliedstaat
erfolgen sollte, besteht keine Gestellungspflicht bei der Bestimmungsstelle. Sie
ergibt sich weder aus § 4 Ausfuhrerstattung-Verordnung, Art. 912c
Abs. 1 UAbs. 1 noch aus Verwaltungsvorschriften oder einer ständigen
Verwaltungspraxis.
Fundstelle(n): CAAAF-45701
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.