Richterablehnung nach schriftlicher Einlassung
im finanzgerichtlichen Verfahren - Anhaltspunkte für unsachliche
Einstellung
Leitsatz
1. Auf das finanzgerichtliche
Verfahren ist wegen der Möglichkeit eines Gerichtsbescheids nicht
die für den Zivilprozess vertretene Auffassung zu übertragen, dass die
Einreichung eines Schriftsatzes nur im schriftlichen Verfahren (§
128 Abs. 2 ZPO, vgl. § 90 Abs. 2 FGO) als Einlassung zum Verlust
des Ablehnungsrechts führt (Anschluss an die stillschweigend geänderte
BHF-Rspr.).
2. Aus behaupteten richterlichen
Verfahrensverstößen oder Hinweisfehlern lässt sich eine Befangenheitsbesorgnis
nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung
ableiten.
Fundstelle(n): HAAAF-45692
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.