BRAO § 59

Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]

Erster Abschnitt: Allgemeines [2]

§ 59 Ausbildung von Referendaren [3]

1Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. 2Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. 3Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.

3Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2840) mit Wirkung v. 18. 12. 2007.