BRAO § 35
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren [2]
§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren [3]
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147