BRAO § 208

Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft [2]

1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 208 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .