BRAO § 150a
Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme [2]
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft [3]
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
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OAAAF-29147