Sechster Teil: Anwaltgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen [1]
§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen [2]
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Warnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147