BRAO § 108

Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [1]

Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung [2]

(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.