Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; USt-Vorauszahlungen
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Danach gilt für USt-Vorauszahlungen, die gem. BStBl 2008 II 282 , als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, Folgendes:
1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit
Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2014); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
In folgenden Fällen findet § 11 Abs. 2 S. 2 EStG daher keine Anwendung, weil nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt:
Umsatzsteuer Dezember 2012, Fälligkeit , Zahlung
Umsatzsteuer III. Quartal 2012, Fälligkeit , Zahlung .
2. Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums
Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden ( , BFH/NV 2003, 169). Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies war zuletzt bei am Samstag, dem , am Sonntag, dem und am Samstag, dem fälligen USt-Vorauszahlungen der Fall.
Der BFH hat inzwischen aufgrund der gegen das Urteil des , eingelegten Revision mit Urteil vom , , BStBl 2015 II 285, die Rechtsauffassung bestätigt, dass in diesen Fällen eine Berücksichtigung der USt-Zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht zulässig ist. Die bisher im Hinblick auf das Revisionsverfahren ruhenden Einsprüche können ab sofort entsprechend den Entscheidungsgrundsätzen des BFH-Urteils erledigt werden.
In diesem Zusammenhang weise ich aus gegebener Veranlassung ergänzend auf Folgendes hin:
3. Besonderheiten beim Lastschrifteinzug, bei Überweisungen und Scheckzahlung
Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Der Stpfl. hat zu diesem Zeitpunkt von sich aus durch Erteilung der Lastschrifteinzugsgenehmigung und Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat das , bestätigt. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VIII B 58/15). Es bestehen keine Bedenken, Anträgen von Steuerpflichtigen, Einspruchsverfahren im Hinblick darauf nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen, aus Gründen der Arbeitserleichterung zu entsprechen .
Wegen des Abflusszeitpunkts bei Scheckzahlung bzw. bei Überweisung vom laufenden Konto des Stpfl. Hinweis auf H 11 Scheck EStH 2014 bzw. H 11 Überweisung EStH 2014 und ESt-Kartei NW § 11 EStG, Nr. 2000.
4. Änderung bestandskräftiger Bescheide
Wegen der Frage der Änderung/Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide in Fällen, in denen USt-Vorauszahlungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt worden sind, Hinweis auf die Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 3/2015 vom .
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 9/2014
Fundstelle(n):
HAAAF-18881