Würdigung eines zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eingereichten Sachverständigengutachtens
Vorkaufsrecht als wertmindernder Umstand
Leitsatz
1. Ob ein zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegtes Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt,
unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und ggf. der Gerichte. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung
bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FA und vom FG selbst
geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist.
2. Auch nach der Neuordnung der Bedarfsbewertung ab dem Jahre 2009 ist ein Vorkaufsrecht grundsätzlich nur dann als wertmindernde
Belastung berücksichtigungsfähig, wenn es zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt ist.
3. Ein durch Auflassungsvormerkung abgesichertes Vorkaufsrecht eines Bundeslands, das mit einem Festpreis für den Grund und
Boden verbunden ist, ist ein Umstand, der den Preis beeinflusst, und daher bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts
gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BewG durch einen entsprechenden Abschlag vom Verkehrswert des unbelasteten Grund und Bodens zu berücksichtigen.
4. Der Abschlag ist auf den halben zum Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwert zu begrenzen, wenn der Grundstückseigentümer
einen Anspruch darauf hat, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Abführung des hälftigen Bodenwerts an das Land zu verhindern.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 14 DStRE 2016 S. 790 Nr. 13 EFG 2016 S. 106 Nr. 2 ErbStB 2016 S. 44 Nr. 2 Ubg 2016 S. 424 Nr. 7 Ubg 2016 S. 503 Nr. 8 IAAAF-18577
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.