Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO,
Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post
Leitsatz
Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO kann erst zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung
noch Zweifel am gesetzlichen Zugang eines Bescheides verbleiben.
Ein VA gilt bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Die Behörde muss den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
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