Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 21 Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
I. Einführung und Überblick zu Aufbau und Zweck des § 21 UmwStG
1. Überblick zum Regelungsinhalt
1§ 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG (§§ 20 – 23 UmwStG). Dieser regelt die steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen (Sacheinbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) sowie die Einbringung von Anteilen (Anteilstausch) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Es handelt sich insoweit um einen in sich geschlossenen Teilbereich des UmwStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom grundlegend reformiert wurde. Dabei wurde die bisherige Besteuerungskonzeption der einbringungsgeborenen Anteile abgelöst und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Zeitpunkt der Einbringung ersetzt.
2In § 20 UmwStG ist die Sacheinlage (Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) geregelt. Mit dem SEStEG wurde in § 21 UmwStG erstmals eine eigenständige Norm für die steuerliche Behandlung des Anteilstauschs geschaffen. Darin wird der Anteilstausch legal definiert sowie der Wertansatz beim Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft geregel...