Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
I. Allgemeines
1. Systematische Einordnung der Norm
1Die Vorschrift des § 19 UmwStG regelt die gewerbesteuerlichen Folgen des Vermögensübergangs durch Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung oder Teilübertragung i. S. d. § 174 UmwG) von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft.
2Ausgenommen vom Geltungsbereich der Vorschrift sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG Ausgliederungen i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG. Auch die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgende Einbringung von Betriebsvermögen durch Körperschaften in andere Körperschaften ist nicht vom Anwendungsbereich der Norm umfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG i. V. m. §§ 20, 21 UmwStG). Keine Anwendung findet § 19 UmwStG auch im Fall des Formwechsels in eine Körperschaft anderer Rechtsform (z. B. von einer GmbH in eine AG).
2. Aufbau der Vorschrift
a) § 19 Abs. 1 UmwStG
3Nach § 19 Abs. 1 UmwStG gelten die §§ 11 – 15 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Dies betrifft sowohl die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden (Verweis auf § 11 UmwStG) als auch des übernehmenden Rechtsträgers (Verweis auf § 12 UmwStG) sowie der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (Verweis auf § 13 UmwStG). Der Verweis auf § 15 UmwStG, welcher selbst wieder auf §§ 11 – 13 UmwStG verweist, deckt die Spaltungsfälle ab.
b) § 19 Abs. 2 UmwStG
4§ 19 Abs. 2 UmwStG bezieht sich auf die vortragsfähigen Fehlbeträge der übert...