Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
I. Allgemeines
1. Systematische Einordnung der Norm
1Die Vorschrift des § 18 UmwStG normiert die gewerbesteuerlichen Folgen bei
Vermögensübergang durch Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3 – 8 UmwStG),
Vermögensübergang durch Auf- bzw. Abspaltung (von) einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft (§ 16 UmwStG) und
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§ 9 UmwStG).
2Ausgenommen vom Geltungsbereich der Vorschrift sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG Ausgliederungen i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG. Auch die Fälle der Einbringung von Betriebsvermögen durch Körperschaften in Personengesellschaften im Wege der Einzelrechtsnachfolge sind nicht vom Anwendungsbereich der Norm umfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG i. V. m. § 24 UmwStG).
2. Aufbau der Vorschrift
a) § 18 Abs. 1 UmwStG
3Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG gelten die §§ 3 – 9 und 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags und betreffen sowohl die Ermittlung des Gewerbeertrags des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers. § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG schließt generell den Übergang von Fehlbeträgen ausgehend vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger aus. Dies gilt sowohl für Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums als auch für vortragsfähige Fehlbeträge i. S. d. § 10a GewStG.
b) § 18 Abs. 2 UmwStG
4§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG regelt die Besteuerung des Übernahmee...