Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Schrifttum: s. zu § 15 UmwStG
I. Allgemeines
1Geht durch eine Spaltung Vermögen von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft über, finden gem. § 16 UmwStG die Vorschriften über den Vermögensübergang von Körperschaften (§§ 3 – 8, 10 und 15 UmwStG) entsprechende Anwendung. So wird sichergestellt, dass auch eine rechtsformändernde Spaltung, die mit einem steuerlichen Systemwechsel verbunden ist, ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist.
2Satz 2 regelt, dass § 10 UmwStG für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 KStG bezeichneten Teil des Betrags nach § 38 KStG anzuwenden ist (§ 10 UmwStG ist grds. nur noch bis VZ 2006 anzuwenden).
3Gem. § 18 Abs. 1 UmwStG gilt § 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
1. Überblick
4§ 16 UmwStG gehört mit § 15 UmwStG zum Vierten Teil des UmwStG und regelt die Auf- und Abspaltung von Körperschaften auf Personengesellschaften. Die Ausgliederung als weitere Form der Spaltung von Körperschaften auf Personengesellschaften ist in Form der Einbringung in § 24 UmwStG geregelt.
5Strittig ist, inwieweit §§ 11 – 13 UmwStG anzuwenden sind. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 16 UmwStG auf die entsprechende Anwendung des § 15 UmwStG und dessen Wortlaut. In § 15 Abs. 1 UmwStG heißt es: „… gelten die §§ 11 bis 13 UmwStG vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 UmwStG entsprechend.“
6Aufgrund des systematischen Zusammenhangs ist der Verweis in § 16 UmwStG auf § 15 UmwStG so zu verstehen, da...