Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
I. Allgemeines
1. Überblick
1§ 13 UmwStG gehört zum Dritten Teil des UmwStG (§§ 11 – 13), der die ertragsteuerlichen Folgen der Verschmelzung, vergleichbarer ausländischer Vorgänge und der Vermögensübertragung (als Vollübertragung) von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft regelt. Die Vorschrift behandelt die steuerlichen Auswirkungen für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.
2Abs. 1 bestimmt, dass die Anteile an der übertragenden Körperschaft grds. als zum gemeinen Wert veräußert gelten und die Anteile an der übernehmenden Körperschaft an ihre Stelle treten und mit diesem Wert als angeschafft gelten. Für die Gesellschafter folgt hieraus grds. ein ergebniswirksamer Tauschvorgang.
3Abs. 2 Satz 1 sieht auf Antrag die Möglichkeit vor, die Anteile an der übertragenden Körperschaft mit dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn
das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird oder
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Art. 8 Abs. 6 FusionsRL anzuwenden haben. In diesem Fall besteuert Deutschland den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworben...