Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
I. Grundaussagen der Vorschrift
1. Überblick
1§ 5 UmwStG beinhaltet Sonderregeln, durch die das Übernahmeergebnis im Sinne des § 4 – 7 UmwStG für Gesellschaftsanteile an der übertragenen Körperschaft, welche noch nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers war, ermittelt werden. Übernehmender Rechtsträger ist in diesem Grundfall entweder eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person. Voraussetzung für diese Übernahmebesteuerung ist die Steuerverstrickung der von der Umwandlung betroffenen Anteile in Deutschland, d. h. diese müssen
zu einem Betriebsvermögen gehören, oder
eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG sein bzw. bilden, oder
einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 UmwStG a. F. sein, und
der deutschen Besteuerung unterliegen, d. h. insbesondere darf das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen sein.
2Für Beteiligungen von natürlichen Personen unter 1 %, für die entweder § 23 EStG a. F. oder § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anwendbar ist, gilt § 5 UmwStG nicht. Derartig nicht steuerverstrickte Anteile partizipieren nicht an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses. Für derartige Anteile kann nur die Besteuerung der offenen Rücklagen gem. § 7 UmwStG Relevanz erlangen.
3Sofern im...