Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 2 Steuerliche Rückwirkung
I. Allgemeines
1. Überblick
1§ 2 UmwStG regelt die steuerliche Rückbeziehung von Umwandlungen i. S. d. §§ 3 – 19 UmwStG. Abs. 1 der Vorschrift gibt vor, dass sowohl für die Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer als auch für die steuerliche Einkommens- bzw. Vermögensermittlung bei der übertragenden Körperschaft sowie dem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag das Vermögen bereits ganz oder teilweise dem übernehmenden Rechtsträger zuzuordnen ist.
2Sofern eine Personengesellschaft die übernehmende Gesellschaft ist, gilt Vorstehendes auch entsprechend (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter gem. Abs. 2. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht, sofern ein Umwandlungsvorgang bereits durch eine ausländische Steuernorm der deutschen Besteuerung entzogen ist, vgl. § 2 Abs. 3 UmwStG.
2. Bedeutung/Telos und Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Neben § 2 UmwStG enthalten auch § 9 Satz 2 und 3 UmwStG ergänzende Bestimmungen für den Formwechsel von Körperschaften in Personengesellschaften und § 5 bezüglich des Rückbezugs von Anteilserwerben bzw. die Zuordnung von Anteilen. Darüber hinaus gibt es in den §§ 20 ff. UmwStG eigene Rückbeziehungsregelungen, welche auf die gerade genannten Normen verweise...