Handbuch privater Kapitaleinkünfte
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G. Zinsen und zinsähnliche Erträge
I. Zinserträge aus Grundpfandrechten und Renten aus Rentenschulden
1. Rechtsgrundlagen
a) Zivilrechtliche Grundlagen
541Auf Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Grundschulden (§§ 1191 BGB) und Renten aus Rentenschulden (§§ 1199 BGB) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
b) Steuerrechtliche Grundlagen
542Die ertragsteuerliche Behandlung von Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden ist in § 20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG geregelt.
2. Begriff der Zinserträge aus Grundpfandrechten und Renten aus Rentenschulden
a) Allgemeines
543Zu den Grundpfandrechten gehören Hypotheken und Grundschulden.
Zum Entgelt für die Überlassung von Kapital gehören die Zinsen. Darunter werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden. Die Bezeichnung als Zins ist nicht zwingend erforderlich. Zinsen setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Kapitalschuld voraus, neben der sie eine Nebenleistung bilden. Es ist nicht begriffsnotwendig, dass Zinsen fortlaufend entrichtet werden, sie können auch sogleich für die gesamte Nutzungsdauer berechnet und vom Kapital abgezogen werden (z. B. Disagio).
b) Hypotheken und Grundschulden
544Hypotheken stellen...