Handbuch privater Kapitaleinkünfte
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B. Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuerveranlagung
I. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte
1. Überblick
20Von der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 erhoffte sich der Gesetzgeber neben dem Abbau bürokratischen Aufwands vor allem mehr Steuergerechtigkeit durch die Erfassung der Kapitaleinkünfte an der Quelle. Auch sollte die Anlage von Kapital im Ausland erheblich unattraktiver werden. Es wird daher das Ziel verfolgt, Kapitalerträge möglichst umfassend dem Kapitalertragsteuerabzug nach §§ 43 ff. EStG zu unterwerfen. Der Kapitalertragsteuerabzug hat grds. abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).
21Ein wesentlicher Aspekt der Abgeltungsteuer ist die Einführung eines gesonderten, linearen Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Welche Einkünfte solche aus Kapitalvermögen sind, bestimmt sich ausschließlich nach § 20 EStG. Für die übrigen Einkunftsarten des EStG bleibt es dagegen bei dem progressiven Steuertarif.
22Zentrale Norm für die einkommensteuerliche Behandlung der Kapitaleinkünfte ist § 32d EStG. In Abs. 1 der Vorschrift wird der gesonderte Steuersatz für Kapitaleinkünfte auf 25 % festgesetzt.
In § 32d Abs. 2 EStG werden jedoch bestimmte Sachverhalte von der Anwendung des gesonderten Steuertarifs ausgenommen, für diese bestimmten...